AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Leistungen der KPSC GmbH

(Handelsregister des AG Kiel 8757 KI)

Teil I Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

1. Die KPSC GmbH erbringt alle Lieferungen und Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen (AGB), soweit nicht ausdrücklich abweichend individuelle Vereinbarungen, insbesondere diese Geschäftsbedingungen ergänzende, besondere Geschäftsbedingungen, vereinbart werden. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht erneut ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, anderen AGB und/oder Einkaufsbedingungen des Kunden wird bereits jetzt ausdrücklich widersprochen.

2. Angebote der KPSC GmbH sind, soweit nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet, keine annahmefähigen Angebote im Rechtssinn, sondern bloße Aufforderungen an den Kunden, seinerseits ein Angebot an die KPSC GmbH in Form eines Auftrags abzugeben. Der Vertrag kommt mit Annahme des Auftrags des Kunden durch die KPSC GmbH oder mit der ersten Erfüllungshandlung der KPSC GmbH zustande. Das jeweilige Angebot der KPSC GmbH ist als Leistungsbeschreibung Bestandteil des Vertrages.

3. Soweit die Vertragsparteien neben diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen weitere Vertragsbedingungen vereinbart haben, wie insbesondere im Rahmen zu erbringende Pflege-/Wartungsleistungen auf Grundlage gesonderter Vertragsbedingungen, gehen die entsprechenden Besonderen Vertragsbedingungen im Falle von Unklarheiten, Regelungslücken oder Widersprüchen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Gleiches gilt für die besonderen Regelungen in Teil II und III dieser AGB im Verhältnis zu Teil I.

§ 2 Vertragslaufzeit und Kündigungsfristen

1. Bei Dauerschuldverhältnissen oder wiederkehrenden Leistungen tritt der Vertrag mit beidseitiger Unterzeichnung in Kraft und wird für unbestimmte Laufzeit geschlossen. Er ist ordentlich nur jährlich zum Ende eines jeden Vertragsjahres kündbar. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen zum Ablauf des jeweiligen Vertragsjahres. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

2. Das Recht der Vertragsparteien zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere Zahlungsverzug von mehr als einem Monat.

§ 3 Leistungserbringung, Ablaufplanung

1. Die KPSC GmbH erbringt die in den Angeboten definierten Leistungen selbst oder durch Dritte. Der Funktionsumfang der Standardsoftware der KPSC GmbH ergibt sich aus der jeweiligen zum Zeitpunkt des Angebots veröffentlichten Anwenderdokumentation bzw. Release Note. Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, ist die KPSC GmbH in der Art und Weise der Leistungserbringung, insbesondere in der Entscheidung, die Leistungen durch Mitarbeiter vor Ort, per Telefon(-Beratung) oder per Datenfernübertragung zu erbringen, frei. Die vertraglichen Leistungen werden innerhalb der Servicezeiten erbracht, es sei denn, etwas Abweichendes ist ausdrücklich vereinbart. Servicezeiten sind von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr, ausgenommen Wochenenden, gesetzliche Feiertage in den Bundesländern Schleswig-Holstein, Hamburg und Bayern.

2. Die zeitlichen Vorgaben einer erstellten Ablaufplanung für die Umsetzung eines Projektes stellen Richtwerte dar, die auf Grundlage eines theoretischen optimalen und störungsfreien Projektablaufs kalkuliert wurden. Insbesondere im Falle fehlender oder nicht ausreichender Erbringung von Mitwirkungshandlungen des Kunden ist die angenommene Ablaufplanung hinfällig und sind angegebene Zeitkorridore entsprechend zu verlängern.

§ 4 Mitwirkung

1. Voraussetzung für den ordnungsgemäßen Betrieb der vertragsgegenständlichen Leistungen und die ordnungsgemäße Erfüllung seitens der KPSC GmbH ist, dass der Kunden ordnungsgemäß lizenzierte Hard- und Software betreibt und der KPSC GmbH alle Informationen zugänglich gemacht werden, die die KPSC GmbH zur Beratung, Pflege und Fehlerbehebung benötigt. Der Kunde hat die erforderlichen Installationsvoraussetzungen zur Ermöglichung der Leistungserbringung der KPSC GmbH in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten zu schaffen und für die Dauer der Leistungserbringung aufrechtzuerhalten. Programmfehler, Änderungsnotwendigkeiten, Störungen bei der Einwahl in das Internet und sonstige, die Notwendigkeit von Pflegemaßnahmen anzeigende Umstände hat der Kunde der KPSC GmbH unverzüglich mitzuteilen. Bei der Umschreibung, Eingrenzung, Feststellung und Meldung von Fehlern muss der Kunde die von der KPSC GmbH erteilten Hinweise befolgen. Die KPSC GmbH stellt ein Fehlermeldeformular auf ihrer Website http://www.kpsc-de.com zur Verfügung, aus dem sich die Anforderungen an die Fehlermeldung ergeben. Der Kunde muss seine Fehlermeldungen und Fragen nach Kräften präzisieren. Er hat für die Erstellung der Fehlermeldungen auf mit dem vertragsgegenständlichen System vertraute, z.B. von der KPSC GmbH eingewiesene Mitarbeiter, zurückzugreifen. Während aller Projekte stellt der Kunde mit der für die Erbringung der Leistungen relevanten Hard- und Software des Kunden vertraute oder von der KPSC GmbH entsprechend eingewiesene Mitarbeiter ab, die vom Kunden bevollmächtigt sind, über Mängel, Funktionserweiterungen, Funktionskürzungen sowie Änderungen der Systeme zu entscheiden. Während der Erbringung von Pflegemaßnahmen kann es erforderlich sein, andere Arbeiten am betroffenen System vorübergehend einzustellen. Die KPSC GmbH wird den Kunden hierüber – soweit möglich mit ausreichendem zeitlichem Vorlauf – informieren.

2. Der Kunde ist verpflichtet, alle ihm im Rahmen der Leistungserbringung zur Verfügung gestellten Zugangsdaten gegenüber unbefugten Dritten geheim zu halten. Insbesondere sind Benutzername und Kennwort so aufzubewahren, dass der Zugriff auf diese Daten durch unbefugte Dritte unmöglich ist, um einen Missbrauch des Zugangs durch Dritte auszuschließen.

3. Der Kunde versichert der KPSC GmbH, dass sie sämtliche Inhalte und Lizenzen, die ihr anlässlich der Leistungserbringung zur Einarbeitung, Benutzung, Umarbeitung etc. übergeben werden, im vertraglich vereinbarten Rahmen benutzen und bearbeiten darf, ohne dadurch Rechte Dritter zu verletzen. Der Kunde versichert insbesondere, dass er über alle insoweit erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte verfügt. Er stellt die KPSC GmbH von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die auf der vertragsgemäßen bzw. bestimmungsgemäßen Nutzung der vom Kunden zur Verfügung gestellten Materialien beruhen.

4. Die ordnungsgemäße Sicherung der Daten auf dem System des Kunden obliegt allein dem Kunden, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart. Die KPSC GmbH empfiehlt dem Kunden, laufende Datensicherungen auf Grundlage eines ordentlichen Datensicherungskonzepts durchzuführen und – soweit möglich – vor Durchführung von angekündigten Pflegemaßnahmen und/oder Updates gesonderte Sicherungen vorzunehmen.


Weitergehende oder allgemeine Mitwirkungsobliegenheiten bleiben hiervon unberührt.

§ 5 Vergütung

1. Für die Einräumung der vereinbarten Nutzungsrechte (nachfolgend „Lizenzgewährung“) entrichtet der Kunde (Lizenznehmer) die vereinbarte Lizenzgebühr innerhalb der vereinbarten Fälligkeit.

2. Die Dienstleistungen der KPSC GmbH für Installation, Schulung, Einweisung und Reisezeiten werden, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, anhand der vom Kunden nach Durchführung der Arbeiten übersandten Tätigkeitsberichte nach Aufwand zu den Konditionen der zum Zeitpunkt der jeweiligen Leistungserbringung aktuellen KPS-Dienstleistungspreisliste nach Erbringung berechnet. Soweit im Angebot ein bestimmter, zu erwartender Aufwand genannt ist, handelt es sich dabei lediglich um eine unverbindliche Aufwandsschätzung, die Maßgeblich ist stets der tatsächlich angefallene Aufwand.

3. Für die Vergütung der zu erbringenden Leistungen gilt vorbehaltlich einer ausdrücklich abweichenden gesonderten Vereinbarung der zum Zeitpunkt der jeweiligen Beauftragung aktuelle Stundenverrechnungssatz der KPSC GmbH nach Maßgabe des jeweils aktuellen Preisblatt der KPSC GmbH. Darin ist auch die Erstattung von Reisekosten und Vergütung anfallender Reisezeit geregelt.

4. Die Umsatzsteuer sowie eventuell nachzuweisende Nebenkosten wie zum Beispiel Reisekosten, Telekommunikationsgebühren und Leitungskosten o.ä. werden gesondert ausgewiesen und sind zusätzlich zu dem vereinbarten Entgelt zu zahlen.

5. Für den Beginn der Abrechnung der Lieferung/Leistung ist der erste Tag der Erfüllungshandlung relevant (z.B. Zusendung von Einrichtungsdaten, Bestätigung von Domainregistrierungen, Lieferung von Ware etc.). Die Vergütung ist jeweils mit Zugang der Rechnung sofort fällig. Der Kunde kommt 10 Tage nach Fälligkeit in Verzug, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf. Die KPSC GmbH ist berechtigt, Abschläge für die jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen zu berechnen.

6. Ein Arbeitstag umfasst 8 Arbeitsstunden zwischen 9.00 Uhr und 17.00 Uhr. Für Überstunden werden folgende Zuschläge erhoben:

  • bis zu 2 Stunden täglich je 25 %
  • über 2 Stunden täglich je 50 %
  • Stunden an Samstagen, Sonn- und Feiertagen je 100 %
  • Nachtarbeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr je 100 %.
  • Rufbereitschaft außerhalb der Arbeitszeiten wird entsprechend den vorgenannten Regelungen vergütet.

Ein Anspruch des Kunden auf Leistungserbringung außerhalb der Servicezeiten besteht jedoch mangels ausdrücklicher abweichender Vereinbarung nicht.

§ 6 Abnahme bei Werkverträgen

1. In der Regel erbringt die KPSC ihre Leistungen, sofern es sich nicht um einen Lizenzvertrag handelt, im Rahmen einer Dienstleistung, die nach Aufwand abgerechnet wird. Soweit davon abweichend ein Werkvertrag vereinbart ist, gelten die nachfolgenden Bestimmungen.

2. Die KPSC GmbH zeigt dem Kunden die Fertigstellung der erbrachten Leistungen an und fordert den Kunden zur Durchführung einer Abnahme/Funktionsprüfung („Funktionsprüfung“) auf. Der Kunde führt die Funktionsprüfung – soweit erforderlich mit Unterstützung der KPSC GmbH – durch und bestätigt gegenüber der KPSC GmbH – soweit nicht abweichend vereinbart – binnen zwei Wochen nach Zugang der Fertigstellungsanzeige die Mangelfreiheit der erbrachten Leistungen in Schriftform, soweit die Funktionsprüfung erfolgreich durchgeführt werden konnte. Maßgebend für den Erfolg der Funktionsprüfung ist die Umsetzung der wesentlichen vereinbarten Funktionalitäten. Unwesentliche Fehler berechtigen nicht zur Verweigerung der Bestätigung der erfolgreichen Funktionsprüfung. Sie sind im Rahmen der Mitteilung über die durchgeführte Funktionsprüfung aufzuführen und durch die KPSC GmbH innerhalb angemessener Frist im Rahmen der Mängelgewährleistung zu beheben.

3. Führt der Kunde eine Funktionsprüfung im Sinne des vorstehenden Absatzes nicht binnen der Zwei-Wochen-Frist gemäß dem vorstehenden Absatz durch, so kann die KPSC GmbH den Kunden zur Erklärung der Mängelfreiheit unter Setzung einer Frist von sieben Werktagen auffordern. Läuft diese Frist ab, ohne dass der Kunde der KPSC GmbH gegenüber die erfolgreiche Funktionsprüfung ausdrücklich erklärt – ggf. auch unter Vorbehalt von Mängeln – oder diese verweigert hat, so gilt die Funktionsprüfung als erfolgreich durchlaufen. Die KPSC GmbH ist verpflichtet, den Kunden mit dem Aufforderungsschreiben auf diese Bedeutung seines Verhaltens gesondert hinzuweisen. Eine erfolgreiche Funktionsprüfung gilt ferner als erklärt, wenn der Kunde die vertragsgegenständliche Leistung in den Echtbetrieb überführt und nicht innerhalb von sieben Werktagen nach Beginn des Echtbetriebs ausdrücklich die Erklärung der Mängelfreiheit verweigert.

4. Die KPSC GmbH ist berechtigt, im Rahmen einzelner Projektabschnitte auch Teil-Funktionsprüfungen entsprechend der vorstehenden Regelungen durchzuführen, soweit es sich hierbei um abgrenzbare einzelne Leistungsteile des Systems handelt und eine Funktionsprüfung zu einem späteren Zeitpunkt wegen darauf aufbauender weiterer Teilleistungen nicht oder nur noch eingeschränkt möglich wäre.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

1. Die KPSC GmbH behält sich das Eigentum an von ihr gelieferter Ware bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen gegen den Kunden vor, auch wenn die gelieferte Ware selbst bereits bezahlt wurde.


Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware unterrichtet der Kunde die KPSC GmbH unverzüglich. Der Kunde überreicht dazu die für eine Intervention erforderlichen Unterlagen. Die Unterrichtungspflicht besteht auch bei Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Kunde Dritte bereits im Vorhinein auf die an der Ware bestehenden Rechte hinzuweisen. Die Kosten einer Intervention durch die KPSC GmbH trägt der Kunde, soweit der Dritte nicht in der Lage ist, diese zu erstatten. Der Kunde tritt im Fall der Weiterveräußerung oder Vermietung der Vorbehaltsware schon jetzt bis zur Erfüllung aller Ansprüche der KPSC GmbH aus der Geschäftsbeziehung die dem Kunden aus der Weiterveräußerung bzw. Vermietung entstehenden Forderungen gegen seine Kunden sicherungshalber ab. Bei Verarbeitung der Vorbehaltsware, ihrer Umbildung oder Verbindung mit einer anderen Sache ist die KPSC GmbH Hersteller der neuen Sache. Diese gilt als Vorbehaltsware. Übersteigt der Wert der Sicherung die Ansprüche der KPSC GmbH gegen den Kunden um mehr als zwanzig Prozent, so gibt die KPSC GmbH auf Verlangen des Kunden und nach Wahl der KPSC GmbH Sicherheiten in entsprechendem Umfang frei.

§ 8 Lizenzgewährung

1. Der Kunde als Lizenznehmer erhält das nicht übertragbare und nicht ausschließliche Recht zur Nutzung der Software für eigene Zwecke auf dem im Angebot spezifizierten Computersystem und an dem festgelegten Ort. Ist der Kunde ein Partner der KPSC GmbH und besteht insoweit zwischen den Vertragspartnern eine Rahmen- bzw. Vertriebsvereinbarung für die Software, so erhält der Kunde stattdessen die Nutzungsrechte als übertragbare Rechte zum Zwecke des Vertriebs. Ergänzend gilt dann Teil III dieser AGB.

2. Der Kunde ist nicht berechtigt, Urheberrechtsvermerke in den Software-Produkten zu verändern oder zu entfernen. Der Kunde hat sicherzustellen, dass Dritte keinen unberechtigten Zugriff auf die Software bzw. davon erstellte Sicherungsmedien erhalten.

3. Die Lizenz wird, soweit nicht abweichend vereinbart, zeitlich unbegrenzt gewährt. Bei zeitlich beschränkter Lizenzierung ist die Software mit Beendigung der Lizenzierung nach Wahl der KPSC GmbH zu löschen, zu vernichten oder zurückzugeben und hierüber eine schriftliche Bestätigung zu erteilen.

4. Die Software überwacht und begrenzt die tatsächliche Nutzung technisch dem Volumen nach. Die technische Möglichkeit einer Übernutzung oder Umgehung vereinbarter Nutzungsbeschränkungen berechtigt nicht zur entsprechenden Nutzung.

5. Die KPSC GmbH ist berechtigt, unter Beachtung der Vorgaben der nachstehenden Ziff. das System des Kunden zu besichtigen, um die Einhaltung des vereinbarten Nutzungsumfangs zu überprüfen (Audit). Die Durchführung eines Audit ist insbesondere, jedoch nicht ausschließlich bei hinreichender Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer urheberrechtswidrigen Veränderung oder vertragswidrigen Nutzung der vertragsgegenständlichen Software, insbesondere einer Überschreitung des lizenzierten Nutzungsvolumens zulässig, soll jedoch nicht häufiger als einmal pro Vertragsjahr erfolgen.

6. Ist die beabsichtigte Durchführung des Audits unter Abwägung der betroffenen Interessen ganz oder teilweise unverhältnismäßig, kann die KPSC GmbH die Erteilung von Auskünften und Abgabe von Erklärungen und/oder sonstiger Belege verlangen, die Art und Umfang der tatsächlichen Nutzung erkennbar machen, insbesondere die Überlassung von Erklärungen der Geschäftsführung und/oder der mit der Benutzung der Software befassten Personen. Wird eine über die Lizenz hinausgehende Nutzung entdeckt, trägt die Kosten des Audits der Kunde, sonst die KPSC GmbH.

7. Für eine ggf. festgestellte in der Vergangenheit erfolgte Übernutzung ist ein pauschaler Schadensersatz in Höhe des 1,5fachen des üblichen Preises für den Umfang der festgestellten Übernutzung zu zahlen. Unterlassungsansprüche sowie weitere gesetzliche Ansprüche, insbesondere auf Auskunft, Schadensersatz (unter Anrechnung der vereinbarten Schadenersatzpauschalen) oder Kostenerstattung, bleiben unberührt.

8. Erwirbt der Kunde die Lizenz unmittelbar von der KPSC GmbH, beinhaltet der Lizenzerwerb den Abschluss eines Wartungsvertrages für wenigstens 24 Monate auf Grundlage der gesonderten Wartungsbedingungen (Teil II dieser AGB). Die Wartungskosten stellt die KPSC GmbH in diesem Fall jährlich, jeweils zum 01.01. eines Jahres, in Höhe von 20% des Listenpreises für die Lizenzen in Rechnung. Genaueres, inklusive der Details der Leistungserbringung, Servicelevel etc., regeln die gesonderten Bestimmungen zur Wartung in Teil II dieser AGB. Erfolgt der Lizenzerwerb bei einem Dritten (KPSC-Partner als Vertriebspartner), richtet sich Art und Umfang der Wartung nach der Vereinbarung mit dem jeweiligen Dritten.

§ 9 Sperrung und Weitergabe von Daten

Wenn und soweit der Kunde den vertragsgegenständlichen Speicherplatz entgegen den oben stehenden Regelungen nutzt, ist die KPSC GmbH berechtigt, den Zugriff darauf, soweit zur Abwendung von Schäden erforderlich, durch geeignete Maßnahmen zu sperren. Der Anspruch auf die Gegenleistung entfällt nicht, solange der Vertrag über die entsprechende Leistung nicht wirksam gekündigt ist.

§ 10 Gewährleistung

1. Die Gewährleistung richtet sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Einschränkungen nach den gesetzlichen Vorschriften. Beschädigungen, die durch unsachgemäße Handhabung oder durch üblichen Verschleiß entstehen, unterfallen nicht der Gewährleistungspflicht.

2. Der Kunde ist bei Abschluss eines Kaufvertrages oder eines Werklieferungsvertrages im Sinne von § 650 BGB verpflichtet, gelieferte Ware unverzüglich zu prüfen. Es gilt § 377 HGB. Der Kunde ist verpflichtet, offensichtlich erkennbare Mängel innerhalb einer Frist von fünf Werktagen ab Lieferung und versteckte Mängel unverzüglich schriftlich gegenüber der KPSC GmbH zu rügen. Anderenfalls ist die Geltendmachung von Mängelgewährleistungsansprüchen ausgeschlossen.

3. Soweit der Kunde Eingriffe in von der KPSC GmbH erbrachte Programmierungsleistungen vorgenommen hat, die nicht zuvor in dieser Form mit der KPSC GmbH abgestimmt wurden, ist die KPSC GmbH zur Gewährleistung nur verpflichtet, wenn der Kunde Art und Umfang dieser Eingriffe in reproduzierbarer Form dokumentiert vorlegt und der geltend gemachte Mangel nicht auf dem Eingriff des Kunden beruht.

4. Stellt sich während der Durchführung von Mängelbeseitigungsarbeiten heraus, dass ein der Gewährleistung unterfallender Mangel nicht vorgelegen hat, ist die KPSC GmbH berechtigt, eine angemessene Aufwandserstattung nach Maßgabe der zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten gültigen Preisliste der KPSC GmbH einschließlich der Übernahme etwa angefallener Spesen zu verlangen.

5. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr. Dies gilt nicht, soweit ein berechtigter Fall des Lieferantenregresses gemäß § 478 BGB vorliegt.6. Soweit ein der Gewährleistung unterfallender Mangel vorliegt, ist die KPSC GmbH nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung durch Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt.

§ 11 Begrenzung von Schadensersatzansprüchen

1. Die KPSC GmbH haftet für Schäden, die durch die KPSC GmbH, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden, nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Die gesetzliche Haftung für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Fehlen einer Beschaffenheit, für die die KPSC GmbH eine Garantie übernommen hat und die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten bleiben unberührt. Wesentliche Vertragspflichten sind abstrakt solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung ein Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung für einfach fahrlässig verursachte Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten ist auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens, maximal jedoch auf einen Betrag in Höhe von € 1 Mio. je Schadensfall beschränkt. Die KPSC GmbH hält in mindestens dieser Höhe eine entsprechende Deckung für eine Betriebshaftpflichtversicherung vor. Eine weitergehende Haftungshöchstsumme bedarf einer neuen Kalkulation und entsprechender gesonderter Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern.

2. Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und Gefahr entsprechender Durchführung von Datensicherungsmaßnahmen eingetreten wäre

3. Die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche des Kunden gegen die KPSC GmbH beträgt ein Jahr. Für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten der KPSC GmbH und bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Übernahme einer Garantie i.S.v. Abs. 1 S. 2 gelten die jeweiligen gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 12 Einverständnis in die Nennung als Referenz

Der Kunde erklärt sich einverstanden, auf der Internetseite der KPSC GmbH sowie in deren Werbebroschüren als bisheriger Kunde zu Werbezwecken genannt zu werden. Insoweit ist die KPSC GmbH zur Nutzung des Namens und des Logos des Kunden sowie einer kurzen Beschreibung des Projekts berechtigt. Die Darstellung von vertraulichen Informationen ist dabei ausgeschlossen.

§ 13 Schlussbestimmungen

1. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform und des ausdrücklichen Hinweises darauf, dass es sich um eine Änderung bzw. Ergänzung dieser Vereinbarung handelt. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Formerfordernis.

2. Für alle Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt ausschließlich deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts.

3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag etwa entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist Kiel.

4. Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit der getroffenen Vereinbarungen im Übrigen nicht. Die Vertragspartner werden in einem solchen Falle die ganz oder teilweise ungültige und/oder nichtige und/oder undurchführbare Bestimmung durch eine Vereinbarung ersetzen, die dem angestrebten rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck der zu ersetzenden Bestimmung soweit wie möglich nahe kommt. Vorstehende Regelung gilt im Falle von Vertragslücken entsprechend.

Teil II Besondere Bedingungen für die Softwarewartung

§ 1 Bestimmungensgegenstand und Leistungsumfang

1. Diese besonderen Bedingungen für die Softwarewartung (nachfolgend „Wartungsbedingungen“ oder auch „Bestimmungen“) gelten, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, für die Erbringung von Wartungsleistungen durch die KPSC GmbH ergänzend zu den Allgemeinen Bestimmungen in Teil I.

2. Gegenstand dieser Bestimmungen ist die dienstvertragliche Erbringung von Software-Wartungsleistungen für den Kunden. Die Wartung bezieht sich auf die vom Kunden erworbene Standardsoftware der KPSC GmbH (nachfolgend „Software“). Individuell erstellte Softwareteile („User Exits“) sind nicht Gegenstand der Wartung. Die zu erbringenden Wartungsleistungen regeln diese Bestimmungen abschließend.

§ 2 Grundlagen der Leistungserbringung

1. Die nach diesen Bestimmungen zu erbringenden Wartungsleistungen setzen voraus, dass der Kunde die Software ausschließlich am vereinbarten Ort sowie unter Beachtung der Installationsvorgaben der KPSC GmbH zur Hard- und Softwareumgebung nutzt. Soll der Installationsort der Software geändert werden, verpflichtet sich der Kunde, dies der KPSC GmbH vor Änderung mitzuteilen. Die KPSC GmbH bleibt zur Leistung verpflichtet, soweit diese nicht unzumutbar ist, ist jedoch berechtigt, dadurch anfallende Mehrkosten, sofern sie durch den Wechsel des Installationsortes entstehen – seien es einmalige oder laufende – dem Kunden in Rechnung zu stellen. Bei Abweichungen des Kunden von Vorgaben nach diesem Absatz ist die KPSC GmbH nicht zur Leistungserbringung verpflichtet. Der Kunde bleibt zur Entrichtung des vereinbarten Pflegeentgelts verpflichtet.

2. Wartungsleistungen nach diesem Bestimmungen erbringt die KPSC GmbH stets auf Grundlage des jeweils aktuellen Programmstandes (Release) der Software. Eine Unterstützung älterer Programmstände bedarf einer gesonderten Regelung.

3. Eine Verpflichtung der KPSC GmbH zur Leistungserbringung besteht nicht, soweit der Kunde an der Software Änderungen vorgenommen hat, denen die KPSC GmbH nicht zuvor ausdrücklich zugestimmt hat. Dies gilt nicht, soweit der Kunde nachweist, dass die Änderungen in keinem möglichen Zusammenhang mit dem aufgetretenen Fehler stehen und auch keinen erhöhten Aufwand seitens der KPSC GmbH bei Erbringung der Wartungsleistung nach sich ziehen. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass dies kein Änderungsrecht des Kunden an der Software begründet.

§ 3 Vorbeugender Wartungsdienst

Ungeachtet der Mangelbeseitigung gemäß § 4 dieser Wartungsbedingungen bietet die KPSC GmbH einen vorbeugenden Wartungsdienst zur Behebung etwaiger Fehlfunktionen der Software an, die die KPSC GmbH unabhängig von der konkreten Nutzung der Software durch den Kunden bekannt werden. Die KPSC GmbH strebt damit an, dass ein etwaiger Anpassungsbedarf der Software bei allen Kunden gleichermaßen umgesetzt werden kann.

§ 4 Mangelbeseitigung

1. Die KPSC GmbH beseitigt innerhalb angemessener Frist – ungeachtet einer ggf. im Einzelfall bestehenden Mängelgewährleistungsverpflichtung aus einem der Software zugrunde liegenden Überlassungsvertrag – ihr gemeldete und gemäß § 8 Abs. 2 belegte Mängel der Software. Dies gilt nicht für solche Softwaremängel, die im Zusammenspiel von Komponenten der Software mit Drittkomponenten begründet sind. Bei den zu beseitigenden Mängeln kann es sich entweder um Fehlerbereinigungen an individuellen Programmierungen oder um allgemeine Maßnahmen im Softwarestandard handeln.

Auftretende Mängel sind vom Kunden unverzüglich nach Kenntniserlangung an die KPSC GmbH zu melden. Fehlermeldungen sollen per E-Mail an wartung@kpsc-de.com erfolgen. Mängel werden von den Vertragspartnern einvernehmlich als betriebsverhindernde, betriebsbehindernde oder sonstige Mängel eingestuft.

Es gelten die bei der Definition der Eskalationsstufe nachfolgend angegebenen Reaktionszeiten (d.h. die maximal zulässige Zeitspanne zwischen Mangelmeldung und erster Reaktion hierauf durch die KPSC GmbH). Eine erste Reaktion ist hierbei nicht die lediglich automatisierte Entgegennahme der Mangelmeldung. Vielmehr bedarf es einer Tätigkeit von KPSC hinsichtlich der Eingrenzung/Behebung des konkreten Mangels.

Ein betriebsverhindernder Mangel (Fehlerklasse 1 im KPSC-Ticketsystem) liegt vor, wenn die Nutzung der Software unmöglich ist oder schwerwiegend eingeschränkt wird und dieser Mangel nicht mit zumutbaren organisatorischen Hilfsmitteln umgangen werden kann:

  • Reaktionszeit: 1 Stunde

Ein betriebsbehindernder Mangel (Fehlerklasse 2 im KPSC-Ticketsystem) liegt vor, wenn die Nutzung der Software zwar nicht unmöglich ist oder schwerwiegend eingeschränkt wird, die Nutzungseinschränkung aber zugleich auch nicht nur unerheblich ist und mit zumutbaren organisatorischen oder sonstigen wirtschaftlich zumutbaren Mitteln nicht umgangen werden kann:

  • Reaktionszeit: 2 Stunden

Für die Bemessung der Reaktionszeit zählt ausschließlich die Zeitspanne innerhalb der Servicezeiten nach Maßgabe der Allgemeinen Bedingungen (Teil I).

Ein sonstiger Mangel liegt vor, wenn die Nutzung der Software durch die Fehlfunktion nicht erheblich beeinträchtigt wird, diese aber lästig ist und die Arbeit mit der Software behindert. Eine spezifische Reaktionszeit ist nicht geschuldet.


2. Art und Weise der Mangelbeseitigung stehen im billigen Ermessen der KPSC GmbH. Insoweit ist die KPSC GmbH insbesondere berechtigt, dem Kunden zur Vermeidung oder Beseitigung von Mängeln Patches, Bugfixes oder geänderte bzw. neue Softwareversionen oder Programmteile etc. zu überlassen, die vom Kunden gemäß Installationsanweisungen zu installieren sind. Eine Mangelbeseitigung kann auch in Form von Handlungsanweisungen gegenüber dem Kunden erfolgen. Die KPSC GmbH schuldet nicht die Gewährleistung einer bestimmten Mindestverfügbarkeit der Software. Die alleinige Verantwortung für die vom Kunden mit der Software eingesetzten Systeme liegt beim Kunden.

Sofern ein vom Kunden gemeldeter Mangel nicht besteht, ist die KPSC GmbH berechtigt, den durch die Mangelmeldung und daraufhin erbrachte Tätigkeiten der KPSC GmbH entstandenen Aufwand gesondert gemäß jeweils aktueller Preisliste in Rechnung zu stellen, soweit dem Kunden mindestens Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.

§ 5 Anpassung an geänderte Normen

Die KPSC GmbH ist nicht verpflichtet, die Software an geänderte Normen anzupassen. Nur soweit ausdrücklich gesondert vereinbart, wird die KPSC GmbH die Software an sich ändernde gesetzliche Regelungen innerhalb einer angemessenen Frist, die die geänderten gesetzlichen Rahmenbedingungen berücksichtigt, im Rahmen der betrieblichen und wirtschaftlichen Möglichkeiten anpassen. Die Verpflichtung zur Anpassung ist erfüllt, wenn die Nutzbarkeit der Software unter den geänderten und rechtlichen Vorschriften und Normen nicht oder nur unerheblich eingeschränkt ist.

§ 6 Lieferung neuer Softwareteile

1. Die KPSC GmbH stellt dem Kunden alle von der KPSC GmbH freigegebenen Service-Releases der Software einschließlich Installationsanleitung zur Verfügung. Service-Releases umfassen keine Änderungen oder Erweiterungen der Software, wie beispielsweise zusätzliche Optionen oder eine neue Softwaregeneration.

2. Die Lieferung neuer Softwareteile erfolgt durch vom Kunden abrufbare Bereitstellung über das Internet über eine dem Kunden gesondert mitzuteilende Adresse. Mangelbehebungsmaßnahmen können auch durch Lieferung neuer Softwareteile erfolgen.

Die ordnungsgemäße und vollständige Installation neuer Softwareteile obliegt allein dem Kunden. Die Erbringung entsprechender Leistungen durch die KPSC GmbH für den Kunden bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

§ 7 Hotline und Beratungsleistungen

1. Die KPSC GmbH hält für den Kunden eine telefonische Hotline zur Klärung einfacher, den Wartungsbestimmungen unterfallender Sachverhalte sowie zur Annahme von Störungsmeldungen oder sonstigen Schwierigkeiten mit Abläufen der Software bereit. Die Hotline ist ausschließlich während der vereinbarten Servicezeiten besetzt.

2. Die Inanspruchnahme von Hotlineleistungen nach diese Bestimmungen darf ausschließlich durch hinreichend mit den Abläufen der Software und dem System des Kunden vertraute Mitarbeiter erfolgen.

3. Nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden sowie gegen gesonderte Vereinbarung und Vergütung wird die KPSC GmbH Beratungsleistungen in Form von allgemeinen Anwenderhinweisen, speziellen Hinweisen und/oder Informationen zu wichtigen Fragen und Problemen im Zusammenhang mit der Software erbringen. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass die etwaige Beauftragung gesonderter Beratungsleistungen ggf. einen angemessenen zeitlichen Vorlauf bis zur Erbringung der Leistungen durch die KPSC GmbH benötigt.

§ 8 Mitwirkung

1. Der Kunde wird die KPSC GmbH bei Erfüllung der zu erbringenden Leistungen im Rahmen des Zumutbaren unterstützen. Er wird insbesondere während der Wartungslaufzeit einen verantwortlichen und vertretungsberechtigten Ansprechpartner, der ausreichend über die zu wartende Lösung informiert ist, für Zwecke der Durchführung dieser Wartungsbestimmungen und der Inanspruchnahme von konkreten Wartungsleistungen schriftlich benennen.

2. Der Kunde wird die KPSC GmbH bei der Suche etwaiger Mangelursachen unterstützen und seine Mitarbeiter zur Zusammenarbeit mit ggf. von KPSC GmbH Beauftragten anhalten. Eventuell individuell erstellte Softwareteile („User Exits“, vgl. § 1, Ziffer 2.) sind auf Anforderung der KPSC für die Durchführung der Suche vorab vom Kunden zu deaktivieren.

3. Der Kunde wird KPSC GmbH festgestellte Fehlfunktionalitäten in reproduzierbarer Form auf einem geeigneten Datenträger oder online unverzüglich nach Absetzen der Fehlermeldung zur Verfügung stellen. Hierzu gehören insbesondere die Anfertigung eines aussagekräftigen Mängelberichts, von Systemprotokollen und ggf. Speicherauszügen. Der Kunde wird der KPSC GmbH darüber hinaus – soweit möglich – die betroffenen Eingabe- und Ausgabedaten sowie Testergebnisse und alle anderen zur Verfügung stehenden, zur Veranschaulichung der Fehler geeigneten Unterlagen zur Verfügung stellen.

4. Der Kunde stellt sicher, dass durch regelmäßige Datensicherungen das Datenverlustrisiko minimiert wird. Der Kunde wird insbesondere vor jeder angekündigten Wartungsmaßnahme der KPSC GmbH nach diesen Bestimmungen sicherstellen, dass alle Daten zum Zeitpunkt der Wartungsmaßnahme gesichert sind.

5. Der Kunde gewährleistet den jederzeitigen und ungehinderten Fernwartungszugriff auf die Systeme des Kunden, auf denen die Software installiert ist.

6. Soweit Wartungsarbeiten vor Ort beim Kunden erforderlich sind, gewährleistet der Kunde den ungehinderten Zugang zu den erforderlichen Systemen und stellt die Funktionsbereitschaft aller zur Fehlerbeseitigung bzw. Mangelbehebung erforderlichen technischen Einrichtungen einschließlich Stromversorgung, Telefonverbindungen und Datenübertragungsleitungen auf eigene Kosten zur Verfügung.

7. Weitere erforderliche Mitwirkungshandlungen des Kunden bleiben unberührt.

§ 9 Vergütung und Vergütungsanpassung

1. Für die nach diesem Bestimmungen zu erbringenden Dienstleistungen erhält die KPSC GmbH die vereinbarte Wartungsvergütung nach Maßgabe des Angebotes.

2. Die Vergütung wird zur Zahlung fällig im Voraus für jeweils ein Bestimmungensjahr 14 Tage nach entsprechendem Rechnungseingang. Die angegebene Vergütung versteht sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ist zahlbar auf das Geschäftskonto der KPSC GmbH.

3. Soweit der Kunde bei der KPSC GmbH zusätzliche Leistungen beauftragt, werden diese nach Maßgabe der zum Zeitpunkt der Beauftragung jeweils geltenden Preisliste abgerechnet, wenn die Vertragspartner hierzu keine gesonderte Vereinbarung getroffen haben. Über Änderungen der Preisliste wird die KPSC GmbH den Kunden mindestens drei Monate vor Geltung schriftlich informieren. Rechnungen der KPSC GmbH werden sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig.

4. Die KPSC GmbH ist berechtigt, die Wartungsvergütung an geänderte Kostenstrukturen, erstmalig jedoch 12 Monate nach Beginn der Wartung, anzupassen. Die Vergütungsanpassung ist unter Beachtung einer Frist von zwei Monaten dem Kunden schriftlich mitzuteilen und darf die durchschnittliche Vergütung des vergangenen Zwölf-Monats-Zeitraums nicht um mehr als 10 % überschreiten. Der Kunde ist berechtigt, bei einer Vergütungserhöhung um mehr als 5 % im Vergleich zur vorausgegangenen durchschnittlichen Vergütung für einen Zwölf-Monats-Zeitraum die Wartung außerordentlich mit einer Frist von drei Wochen zum beabsichtigten Zeitpunkt der Wirksamkeit der Vergütungserhöhung zu kündigen. Der Kunde ist berechtigt, die Kündigung mit der Maßgabe auszusprechen, dass die Wirksamkeit der Kündigung bis zu drei Monaten nach dem Zeitpunkt der beabsichtigten Vergütungserhöhung liegt.

§ 10 Wartungsdauer und Beendigung

1. Die Leistungen der Wartung nach diesen Bedingungen beginnen mit erstmaliger Überlassung der zu wartenden Software und werden für unbestimmte Laufzeit beauftragt. Die Wartungsleistungen sind erstmalig kündbar mit Wirkung zum Ende des zweiten Laufjahres der Wartungsleistungen. Die Wartung verlängert sich mangels Kündigung um jeweils weitere zwölf Monate, wenn er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit gekündigt wurde. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

2. Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

Teil III Lizenzbedingungen - Endbenutzer-Lizenzvereinbarung

§ 1 Übertragung von Nutzungsrechten

1. Der Kunde (KPSC-Partner) ist verpflichtet, mit seinen Kunden (den Endbenutzern der vertragsgegenständlichen Software) im Falle der zulässigen Überlassung der Software an die Endbenutzer, wenn und soweit diesbezüglich eine Rahmen- bzw. Vertriebsvereinbarung zwischen dem Kunden und der KPSC GmbH besteht, Regelungen hinsichtlich der Rechteeinräumung zu treffen, die den Umfang der Lizenzgewährung gemäß Teil I § 8 dieser AGB entsprechend beinhaltet.

2. Ergänzend hat der Kunde (KPSC-Partner) den Endbenutzer hinsichtlich der Rechteeinräumung wie folgt zu verpflichten:

Diese Lizenzvereinbarung berechtigt den Nutzer zur einfachen, nicht exklusiven Nutzung der Software im Rahmen des vereinbarten Lizenzmodells, d.h. insbesondere beschränkt auf das jeweils vereinbarte Volumen an zu verarbeitenden Belegen oder die lizenzierte Anzahl an SAP-Systemen. Die Software wird im ausführbaren Objektcode zur Verfügung gestellt. Der Nutzer erhält keinen Zugriff auf den und keine Rechte am Quellcode. Die Lizenz wird mangels ausdrücklich abweichender Vereinbarung nicht in Ansehung spezifischer Bedürfnisse oder Anwendungsbedingungen des Nutzers erteilt. Der Nutzer ist verpflichtet, die Software nur in Übereinstimmung mit allen für ihn und am jeweiligen Anwendungsort der Software geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu verwenden.


Stand Juni 2021

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